Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.75 / dr / nl (Vers.-Nr.: 756.0242.4609.09) Art. 151 Urteil vom 7. November 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Grendelstrasse 5, 6004 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 24. Januar 2025 und 10. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1967 geborene, zuletzt als Betriebsarbeiter tätig gewesene Beschwer- deführer meldete sich erstmals im März 2008 unter Hinweis auf eine zwei- malige Operation der Hand und psychische Probleme seit zwei Jahren bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 13. Ap- ril 2011 sprach die Beschwerdegegnerin diesem vom 1. März 2007 bis am 31. Mai 2008 eine halbe und vom 1. Juni 2008 bis am 30. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. In den Jahren 2012, 2017 und 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes er- neut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV an. Diese Leistungsbegehren wurden von der Beschwerdegegnerin jeweils ab- gewiesen beziehungsweise auf das letzte Begehren wurde nicht eingetre- ten. Die entsprechenden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.3. Mit Schreiben vom 26. November 2019 meldete sich der Beschwerdeführer abermals zum Bezug von Leistungen der IV an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin- sicht, liess den Beschwerdeführer durch das Zentrum für Medizinische Be- gutachtung (ZMB-Gutachten vom 18. Mai 2021) sowie die SMAB AG St. Gallen (SMAB-Gutachten vom 5. Januar 2024) begutachten und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2025 ab dem 1. Mai 2024 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % zu. Mit gleicher Verfügung wurde über die betragliche Höhe und Auszahlung der Rente ab 1. Februar 2025 (VB 334) und mit Verfügung vom 10. Feb- ruar 2025 über die betragliche Höhe und Auszahlung der Rente für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 befunden. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügungen vom 24. Januar 2025 und vom 10. Februar 2025 seien aufzuheben. -3- 2. Das Gutachten der SMAB AG St. Gallen vom 5. Januar 2024 sei man- gels Beweiswert aus dem Recht zu weisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente zuzuspre- chen. 4. Eventualiter sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinä- res Gerichtsgutachten bei einer neutralen Gutachterstelle in Auftrag zu geben. 5. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt so- wie den aktuellen und retrospektiven Umfang der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend abzuklären und zu diesem Zweck ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. 6. Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse sei die Rentenberechnung neu vorzunehmen, die gesetzlichen Abzüge vom Tabellenlohn zu ge- währen und dem Beschwerdeführer ab frühestmöglichem Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügungen vom 24. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 334) und 10. Februar 2025 (VB 337) zu Recht (erst) ab 1. Mai 2024 (lediglich) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % zugesprochen hat. 2. 2.1. 2.1.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin -4- für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent er- höht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). 2.1.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 2.2. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist vorliegend die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 (VB 148), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 8. Dezember 2018 (VB 137) sowie die Aktennotiz von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 2019 (VB 138) zugrunde lagen. Zwischen den Parteien ist – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 307.1 S. 5 ff.) – unumstritten, dass seit diesem Vergleichszeitpunkt eine wesentliche Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen eingetreten ist. 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge einer gesundheitlichen Ver- schlechterung ab Mai 2021 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen und – nach einer weiteren Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustan- des – seit 14. November 2023 zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. VB 334 S. 4 f.). In den medizinischen Akten befindet sich unter anderem das poly- disziplinäre ZMB-Gutachten vom 18. Mai 2021, das eine allgemeinmedizi- nische, orthopädische, kardiologische, psychiatrische und neuropsycholo- gische Beurteilung enthält (VB 232). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 232.1 S. 11): "- Ventrikuläre Extrasystolie mit VES induzierter Kardiomyopathie - Echo aktuell: reduzierte LVEF, 41%. - Rezidivierende depressive Störung, ggw. leicht- bis mittelgradige Epi- sode -5- - Verdacht auf gemischte Angststörung" Zudem bestünden unter anderem ein chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung, eine leicht- gradige Pangonarthrose beidseits und ein obstruktives Schlafapnoesyn- drom, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkten (vgl. VB 232.1 S. 11 f.). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht nicht mehr, aus orthopädi- scher und allgemeinmedizinischer Sicht vollschichtig und aus psychiatri- scher Sicht zu 70 % arbeitsfähig. Die neuropsychologischen Befunde seien nicht valide, sodass diese keine Aussage über die effektive Arbeitsfähigkeit zuliessen, was sowohl für die ursprüngliche als auch für die angepasste Tätigkeit gelte. Solange die Schlafapnoe-Problematik und die Schlafstö- rung nicht besser behandelt seien, bestehe für Tätigkeiten an Maschinen oder im Rahmen einer Chauffeur-Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (VB 232.1 S. 14). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sodann aus kar- diologischer Sicht nicht arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht als angepasst zu betrachten. Vollschichtig ausgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Mög- lichkeit zu zeitweisem Stehen und Gehen unter Vermeidung von Tätigkei- ten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Knien, Kauern, Gehen auf unebenen Böden und häufigem Treppensteigen. Für dieses Tätigkeitsspektrum habe zu keiner Zeit eine längerdauernde Ar- beitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerde- führer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Es bestehe eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit bei Tätigkeiten, bei denen er sich über lange Zeit konzentrieren müsse. Schichtbetrieb und Nachtarbeitszeiten seien ungünstig. Günstig sei hingegen eine geregelte Arbeitstätigkeit in ei- nem wohlwollenden Arbeitsumfeld mit einer gewissen Verantwortung und regelmässigem Support, bei der der Beschwerdeführer selbstständig Pau- sen machen könne (VB 232.1 S. 15). 3.1.2. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. November 2021 kam RAD-Arzt Dr. med. B._____ zum Schluss, dass dem psychiatrischen, dem allgemeinmedizinischen, dem orthopädischen und dem neurologi- schen ZMB-Teilgutachten jeweils gefolgt werden könne, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Kardiologin der ZMB jedoch nicht nachvoll- ziehbar sei. Diese mache die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich an den defizitorientierten Angaben des Beschwerdeführers fest und schliesse auf eine Anstrengungsdyspnoe III. Bei der hier vorlie- genden LVEF von mittlerweile 41 % handle es sich um eine Herzinsuffizi- enz mit geringgradig eingeschränkter linksventrikulärer Ejektionsfraktion. Es seien weitere Abklärungen notwendig, weshalb dem behandelnden -6- Kardiologen des Kantonsspitals D._____ Rückfragen gestellt werden müssten (VB 247). 3.1.3. Der behandelnde Kardiologe des Kantonsspitals D._____ führte im Arztbe- richt vom 31. Oktober 2022 über die Untersuchung vom nämlichen Datum aus, die Spiroergometrie sei vom Beschwerdeführer bereits während der Warmlaufphase wegen Dyspnoe und Unwohlsein abgebrochen worden, weshalb diese nicht auswertbar sei. Objektiv betrachtet, sollte eine leichte körperliche Tätigkeit möglich sein. Der subjektive Leidensdruck durch die Extrasystolen sei schwer quantifizierbar (VB 260). 3.2. 3.2.1. In seiner neuerlichen Stellungnahme vom 6. Februar 2023 führte Dr. med. B._____ aus, dem Schreiben des behandelnden Kardiologen des Kantonsspitals D._____ vom 31. Oktober 2022 könne kein versicherungs- medizinisch angemessener Qualitätszuwachs beigemessen werden, um daraus eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ableiten zu können. Noch we- niger könne auf das insuffiziente kardiologische Teilgutachten abgestellt werden. Es sei deshalb ein Gutachten auf kardiologischem Fachgebiet in Auftrag zu geben (VB 264). 3.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2023 mitgeteilt hatte, dass er am 4. Mai 2023 aufgrund eines Suizidversuchs not- fallmässig in die Klinik der Psychiatrischen Dienste E._____ habe einge- wiesen werden müssen (vgl. VB 273; vgl. auch die Aktennotiz vom 11. Mai 2023 in VB 274 sowie den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._____ vom 17. Mai 2023 in VB 278), führte Dr. med. B._____ in seiner Aktennotiz vom 22. Mai 2023 aus, zur korrekten Erfassung der medizini- schen Sachlage und versicherungsmedizinischen Beurteilung der aktuellen Gesundheitssituation sowie Klärung der Frage, ob ein Gesundheitsscha- den mit Krankheitswert vorliege, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, sei ein Gutachten auf kardi- ologischem und psychiatrischem Fachgebiet in Auftrag zu geben (VB 280). 3.2.3. Im bidisziplinären SMAB-Gutachten vom 5. Januar 2024, welches auf einer psychiatrischen und einer kardiologischen Begutachtung beruht (VB 307), stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 307.1 S. 5): "1. Chronische mittelgradige Depression (ICD-10: F32.8) 2. VES-induzierte Kardiomyopathie, DD hypertensiv bedingte Kardiomyo- pathie, (ICD-10: 42.9) - Mittelgradig reduzierte LVEF (HFmrEF)" -7- Der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lo- gistikmitarbeiter (vgl. VB 307.1 S. 6) sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei sei auch das Rendement um 30 % vermindert, da mit zuneh- mender Inanspruchnahme die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleis- tung abnehme. Aufgrund der verminderten Herzpumpleistung bestehe ein erhöhter Pausenbedarf (gleichwertige Abnahme des Leistungsvermö- gens). Insgesamt sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Zuvor habe ab Mai 2021 eine 70%ige, irgendwann im Verlauf der Folgejahre eine 50%ige und während der psychiatrisch und kar- diologisch begründeten Spitalaufenthalte eine aufgehobene Arbeitsfähig- keit bestanden. Gleiches wurde (mit Ausnahme des hier nicht erwähnten erhöhten Pausenbedarfs aufgrund verminderter Herzpumpleistung) für eine angepasste Tätigkeit festgehalten. Eine der Behinderung optimal an- gepasste Tätigkeit sei eine leichte bis maximal mittelschwere, idealerweise im Sitzen mögliche Tätigkeit, ohne Nachtschichttätigkeiten, Tätigkeiten mit hohem Stresspegel, hoher Verantwortung oder Multitasking. In sehr an- spruchsvollen Tätigkeiten könne die Arbeitsfähigkeit schlechter sein, zum Beispiel in hohen Kaderpositionen oder im Verkauf (bei viel geforderter Ei- geninitiative) oder bei Arbeiten an gefährlichen Maschinen (VB 307.1 S. 6 ff.). 4. Dass hinsichtlich des orthopädischen Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers auf das orthopädische ZMB-Teilgutachten abgestellt wer- den kann und dass dem psychiatrischen ZMB-Teilgutachten kein Beweis- wert zukommt (vgl. die Beschwerde S. 9; die Mitteilung vom 1. Juni 2023 in VB 282; sowie die Aktennotiz des RAD vom 22. Mai 2023 in VB 280), ist – mit Blick auf die Akten zu Recht – unbestritten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, auch dem allgemeinmedizi- nischen ZMB-Teilgutachten sowie dem psychiatrischen SMAB-Teilgutach- ten komme keine Beweiskraft zu (Beschwerde S. 7, 9 und 12). Was die Beurteilung des kardiologischen Gesundheitszustandes anbelangt, stellt sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den Standpunkt, massgebend dafür sei – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – im Ergebnis nicht das kardiologische SMAB-Teilgutachten, sondern die kardiologische Einschätzung des ZMB-Gutachters. Damit bringt er sinngemäss vor, dass es sich beim auf entsprechende Empfehlung von Dr. med. B._____ durch die Beschwerdegegnerin eingeholten kardiologischen SMAB-Teilgutachten um eine unzulässige "second opinion" handle (vgl. Beschwerde S. 10). Da- rauf ist vorab einzugehen. -8- 5. 5.1. 5.1.1. Der Versicherer nimmt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Die me- dizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unab- dingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Um- fang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 5.1.2. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die vom Versicherer angeordneten Untersuchungen für die Erstellung des rechtser- heblichen Sachverhalts notwendig sein. In diesem Sinne liegt die medizini- sche Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsan- wendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreinge- nommenheit gehört (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 und BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, jeweils mit Hinweisen). Die IV-Stelle hat daher nicht das Recht, im Rahmen einer "second opinion" weitere Erhebungen vorzunehmen, wenn ihr das Ergebnis des an sich ge- nügend abgeklärten Sachverhalts nicht gefällt (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158). 5.1.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.1.4. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf -9- Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungs- bereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDER- KEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.1.5. Rechtsprechungsgemäss sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Ge- legenheit, vorzubringen. Es kann nicht angehen, dass eine versicherte Per- son mit der Rüge des Mangels zuwartet, bis sie Kenntnis von der Beurtei- lung des/der Experten erhält und damit die Rüge vermutungsweise nur dann erhebt, wenn sie mit der Beurteilung nicht einverstanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2; 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5.2.1). 5.2. Der – bereits damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer bezweifelte zwar im Oktober 2023, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn mit Mittei- lung vom 13. Oktober 2023 (VB 301) über die geplante bidisziplinäre kar- diologische und psychiatrische Begutachtung informiert hatte, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene psychiatrische Gutachter geeig- net sei, ein solches Gutachten zu verfassen (Schreiben vom 16. Okto- ber 2023 in VB 302), opponierte aber weder gegen den psychiatrischen und den vorgesehenen kardiologischen Gutachter noch gegen die Durch- führung einer weiteren (auch) kardiologischen Untersuchung im Rahmen einer – nun bidisziplinären – Begutachtung. Auch im nach erfolgter Begut- achtung erhobenen Einwand gegen den Vorbescheid (VB 323) rügte er die Einholung eines weiteren kardiologischen (Teil-)Gutachtens nicht. Die im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 24. Januar 2025 (VB 334) und 10. Februar 2025 (VB 337) implizit vorgebrachte Rüge, wo- nach es sich bei der kardiologischen Beurteilung im SMAB-Gutachten um eine unzulässige "second opinion" handle und daher auf die Arbeitsfähig- keitsbeurteilung im kardiologischen ZMB-Teilgutachten abzustellen sei (vgl. Beschwerde S. 10), erweist sich damit als verspätet. 5.3. 5.3.1. Selbst wenn der fragliche Einwand des Beschwerdeführers nicht verspätet erfolgt wäre, könnte nicht auf die Beurteilung des kardiologischen Gutach- ters der ZMB abgestellt werden. Wie insbesondere in den RAD-Stellung- nahmen vom Dr. med. B._____ vom 19. November 2021 und 6. Februar 2023 (E. 3.1.2. und 3.2.1. hiervor) begründet und einleuchtend dargelegt - 10 - wurde und nachfolgend ausgeführt wird, ist die Einschätzung des kardiolo- gischen ZMB-Gutachters Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, namentlich dessen Beurteilung der Arbeits- fähigkeit, nämlich in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar. 5.3.2. Im kardiologischen ZMB-Teilgutachten wird ausgeführt, rein kardiologisch bestehe wegen der reduzierten LVEF, der Anstrengungsdyspnoe schon nach einer Etage und den stark ermüdenden Medikamenten keine Arbeits- fähigkeit mehr. Nach einer Ablation und möglichem Absetzen von Medika- menten wäre die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht wieder besser (VB 232.5 S. 4). Betreffend die Anstrengungsdyspnoe "schon nach 1 Etage" stützte sich der Gutachter – mangels im Rahmen der kardiologi- schen Begutachtung durchgeführter Leistungstests – nicht etwa auf ent- sprechende Befunde, sondern auf die diesbezüglichen Angaben des Be- schwerdeführers (vgl. VB 232.5 S. 2). 5.3.3. Den medizinischen Akten kann hingegen entnommen werden, dass der LVEF-Wert im Juni 2019 und damit vor der Ausfertigung des kardiologi- schen ZMB-Teilgutachtens 43 % betragen habe, was lediglich noch einer leicht eingeschränkten Funktion entsprochen habe (Bericht des Kan- tonsspitals D._____ vom 19. Juni 2019 in VB 159 S. 20). Gut ein Jahr spä- ter hielt der behandelnde Kardiologe des Kantonsspitals D._____ zudem fest, dass der EF-Wert von 22 % im März 2019, was als schwer einge- schränkte systolische Funktion beschrieben wurde (Bericht des Kan- tonsspitals D._____ vom 1. März 2019 in VB 151 S. 24), auf 45 % im Sep- tember 2020 gestiegen sei, was einer leichten Verbesserung bei normal grossem linken Ventrikel entsprochen habe (Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 16. September 2020 in VB 215 S. 3). Die VES-Last von 30.8 % im März 2019, was eine ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie darge- stellt habe (Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 22. März 2019 in VB 151 S. 14), sei sodann im September 2020 auf 2.8 % gesunken, weshalb ein deutlicher Rückgang der Häufigkeit der ventrikulären Extrasystolen ein- getreten sei (Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 16. September 2020 in VB 215 S. 3). Entsprechend beschrieben die behandelnden Ärzte im September 2020 eine leichte Verbesserung bei weiterhin bestehender Be- lastungsdyspnoe (Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 16. September 2020 in VB 215 S. 3). Ab September 2020 haben sodann nur noch jährliche kardio-logische Kontrollen stattgefunden. Die erst nach der Begutachtung durch die ZMB ergangenen Berichte des Kantonsspitals D._____ vom Sep- tember 2021 (VB 244 S. 2 ff.) und Oktober 2022 (VB 260) konnten vom Gutachter nicht mehr berücksichtigt werden. - 11 - 5.3.4. Vor dem Hintergrund, dass demnach vor der ZMB-Begutachtung lediglich noch eine leichte Reduktion der LVEF bestanden hatte, die VES-Last deut- lich zurückgegangen war und ab September 2020 nur noch jährliche kardi- ologische Kontrollen stattgefunden hatten, kann die im Mai 2021 abgege- bene Einschätzung einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit durch den ZMB-Gutachter nicht nachvollzogen werden. Die vom Gutachter ange- nommene Anstrengungsdyspnoe (vgl. VB 232.5 S. 3 f.) basiert sodann, wie dargelegt, einzig auf den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers (vgl. VB 232.5 S. 2; vgl. auch Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 432 zum Begriff "Dyspnoe", wonach diese eine subjektiv er- schwerte Atmung mit Atemnot [...] darstelle). Subjektive Beschwerdeklagen genügen indes nicht, um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden anzunehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 so- wie die Urteile des Bundesgerichts 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.5.2 und 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 7.1). Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise selbst aus, das kardiologi- sche ZMB-Teilgutachten sei nicht ausreichend (Beschwerde S. 10). Angesichts dieser Gegebenheiten gelangte Dr. med. B._____ jedenfalls zu Recht zum Schluss, dass auf die kardiolo- gische Beurteilung im Gutachten der ZMB nicht abgestellt werden könne (E. 3.1.2. und 3.2.1.). 6. 6.1. Zu prüfen ist demnach, ob dem kardiologischen SMAB-Teilgutachten sowie dem allgemeinmedizinischen ZMB-Teilgutachten, auf welche die Be- schwerdegegnerin jeweils abgestellt hat, Beweiswert zukommt. 6.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des allgemeinmedizinischen ZMB-Teilgutachtens vom 18. Mai 2021 (Untersuchung vom 23. März 2021, VB 232.3) und des SMAB-Gutachtens vom 5. Januar 2024 fachärztlich um- fassend untersucht. Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusam- menhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 232.2, VB 307.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Diesen beiden (Teil-)Gutachten kommt damit grundsätz- lich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung im kardiologischen SMAB-Teilgutachten sei diametral anders als jene im kardiologischen ZMB-Teilgutachten und diese Diskrepanz werde nicht begründet, weshalb ersterem kein Beweiswert zukomme (Beschwerde S. 13). - 12 - 6.3.2. Im kardiologischen SMAB-Teilgutachten vom 29. November 2023 wird ausgeführt, im Verlauf der Jahre 2021 und 2022 habe sich nur noch eine geringe Last an ventrikulären Extrasystolen gezeigt. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei immer als mittelgradig eingeschränkt beschrieben wor- den. Ebenso sei bisher zweimalig eine Ablationstherapie bei multiplen ventrikulären Extrasystolen durchgeführt worden. Nach einem initialen Load von über 30 % sei zuletzt lediglich von 3 % ventrikulären Extrasysto- len von monomorphem Charakter unter zusätzlich laufender medikamen- töser Therapie berichtet worden. In der aktuellen Laboruntersuchung sei das NTproBNP als Herzschwäche-Marker im Normbereich gewesen, was für eine stabile Einstellung in kompensiertem Status spreche. Zusammen- fassend bestehe seit der letzten Begutachtung keine Verschlechterung der Situation. Es zeige sich in den durchgeführten Kontrollen eine stabile Ein- schränkung der Pumpfunktion mit nur noch geringer Last an ventrikulären Extrasystolen unter optimierter medikamentöser Therapie und durchge- führten Ablationen (VB 307.4 S. 7 f.). 6.3.3. Diese Ausführungen können anhand der Akten ohne Weiteres nachvollzo- gen werden. So geht daraus hervor, dass im September 2021 ein weiterhin relativ niedriger VES-burden von 3 % bestanden hatte (Bericht des Kan- tonsspitals D._____ vom 10. September 2021 in VB 244 S. 3). Auch dem Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 31. Oktober 2022 kann entnom- men werden, dass ein VES-burden von 3 % vorgelegen habe. Zwar habe damals ein ähnlicher Befund wie im Februar 2019 bestanden, und die sys- tolische LV-Funktion sei damit (wieder) mittelschwer eingeschränkt gewe- sen (VB 260 S. 1 f.). Dies hat der Gutachter jedoch berücksichtigt. So ging auch er bei den Diagnosen von einer mittelgradig reduzierten LVEF aus (E. 3.2.3.). Die behandelnden Ärzte führten sodann selbst aus, ein klares kardiologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebenen re- zidivierenden thorakalen Schmerzen würde nicht bestehen. Objektiv sei eine leichte körperliche Tätigkeit möglich. Der subjektive Leidensdruck durch die Extrasystolie sei jedoch schwer quantifizierbar (VB 260 S. 2 f.). Auch im kardiologischen SMAB-Teilgutachten wurde eine leichte bis maxi- mal mittelschwere, idealerweise im Sitzen mögliche Tätigkeit, ohne Nacht- schichttätigkeiten, Tätigkeiten mit hohem Stresspegel, hoher Verantwor- tung oder Multitasking als zumutbar erachtet (E. 3.2.3.). Der subjektive Lei- densdruck entbehrt damit einer objektivierbaren Grundlage. Subjektive Be- schwerdeklagen genügen indes, wie erwähnt (E. 5.3.4.), nicht, um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden anzuneh- men. Weitere kardiologische Berichte können den Akten nicht entnommen werden. - 13 - 6.3.4. Anders als vom Beschwerdeführer dargelegt (Beschwerde S. 13), sind die Ausführungen im kardiologischen SMAB-Teilgutachten somit nachvollzieh- bar. Es liegen mithin keine konkreten Indizien vor, welche an der Vollstän- digkeit und Schlüssigkeit des kardiologischen SMAB-Teilgutachtens Zwei- fel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit, vgl. E. 5.1.1. hiervor). Diesem kommt somit Beweiswert zu. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen das allgemeinmedizinische ZMB-Teil- gutachten sodann vor, seinem Schlafproblem sei nicht die erforderliche Re- levanz beigemessen worden (Beschwerde S. 7). 7.2. Im erwähnten Teilgutachten wurde ausgeführt, aus allgemeinmedizinischer Sicht bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Das Schlafapnoe-Syndrom sei mit ei- ner CPAP-Therapie therapiert. Die chronische Müdigkeit habe wahrschein- lich andere Ursachen (VB 232.3 S. 6). 7.3. Gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte war im Dezember 2018 bereits eine deutliche Besserung der Ein- und Durchschlafinsomnie einge- treten (Bericht der Klinik G._____ vom 11. Dezember 2018 in VB 151 S. 38). Zwar wurde in mehreren psychiatrischen Berichten von Ein- und Durchschlafproblemen berichtet (vgl. unter anderem die Berichte der Psy- chiatrischen Dienste E._____ vom 10. Januar 2020 in VB 179 S. 3 f., vom 17 Mai 2023 in VB 278 S. 5, vom 22. Juni 2023 in VB 291 S. 9 und vom 6. Juni 2024 in VB 319 S. 3), wobei diese im Juni 2024 rückläufig gewesen seien (vgl. die Berichte der Psychiatrischen Dienste E._____ vom 6. Juni 2024 in VB 319 S. 3 und vom 24. Juni 2024 in VB 323 S. 6). Weitere som- nologische Berichte nebst dem erwähnten Bericht der Klinik G._____ fin- den sich in den Akten aber nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Gutachter der chronischen Müdigkeit eine andere Ursache zugeschrie- ben und sich dazu nicht weiter geäussert hat. Es liegen mithin keine kon- kreten Indizien vor, welche an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des allgemeinmedizinischen ZMB-Teilgutachtens Zweifel zu begründen ver- möchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. E. 5.1.1. hiervor). Diesem kommt somit Beweiswert zu. 8. 8.1. Bezüglich des psychiatrischen SMAB-Teilgutachtens führt der Beschwer- deführer aus, der Gutachter würde sich darin nicht mit den Berichten der Behandler auseinandersetzen und weder die Insomnie noch die neuropsy- chologische Einschätzung würdigen. Zudem äussere sich dieser nicht zum - 14 - Gesundheitsschaden und zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (Be- schwerde S. 12). 8.2. In der detaillierten Zusammenfassung der medizinischen Unterlagen im psychiatrischen SMAB-Teilgutachten werden die Berichte der Psychiatri- schen Dienste E._____, darunter insbesondere auch der neuropsychologi- sche Bericht vom 9. März 2020 (VB 307.2 S. 19), aufgeführt (VB 307.2 S. 16, 18 f., 25 f.). Der Einwand, dass diese Berichte unberücksichtigt geblie- ben seien und dem Gutachten deshalb die Beweiskraft abzusprechen sei, verfängt daher nicht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Im Übrigen steht es im Ermessen der Gut- achter, ob und gegebenenfalls mit welchen Berichten sie sich auseinander- setzen. Entscheidend ist, dass den Experten sämtliche Unterlagen zur Ver- fügung standen, was vorliegend der Fall war (Urteile des Bundesgerichts 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4; 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4). Auch die Ausführungen zur neuropsychologischen Untersuchung im ZMB-Teilgutachten wurden vom Gutachter erwähnt, wobei dieser aus- führte, dass die neuropsychologische Untersuchung nicht valide ausgefal- len sei (VB 307.3 S. 9). Diesbezüglich ist zudem zu erwähnen, dass es sich bei der neuropsychologischen Testung lediglich um ein Mittel der Zusatzdiagnostik handelt, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gut- achterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdi- gung einzubeziehen sind, was vorliegend aufgrund der mangelnden Validi- tät nachvollziehbar nicht geschehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosestellung Sache des (begutachtenden) Mediziners ist (SVR 2019 IV Nr. 29 S. 91, 8C_584/2018 E. 4.1.1.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Weiter nahm der Gutachter, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht (Beschwerde S. 12), sowohl bei den Aus- führungen bezüglich der Befragung als auch bei den Untersuchungsbefun- den Bezug auf die Schlafstörung (VB 307.3 S. 3 und 7), weshalb davon auszugehen ist, dass er diese in seiner Beurteilung auch berücksichtigt hat. Sodann wurden die psychiatrisch bedingten Funktionseinschränkungen mit Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit (vgl. VB 307.3 S. 10, wonach diese in ihrem Zusammenspiel zu einer Abnahme der maximal möglichen Präsenz an einem Arbeitsplatz und zu einer reduzierten Produk- tivität führen würden), die Beeinträchtigungen in Anlehnung an das Mini- ICF-APP sowie ein Belastungsprofil beschrieben (VB 307.3 S. 11), weshalb sich der Gutachter auch zum Gesundheitsschaden äusserte. 8.3. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, im psychiatrischen SMAB-Teilgutachten werde nicht begründet, weshalb Aggravationen und Inkonsistenzen vorliegen würden (Beschwerde S. 10 f.), ist darauf hinzu- weisen, dass Gutachter die Angaben von Exploranden im Rahmen der kli- nischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen dürfen. - 15 - Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Anga- ben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsis- tenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3; 8C_390/2017 vom 9. Novem- ber 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Im psychiatrischen SMAB-Teilgutachten wurde ausgeführt, die Diagnose "Depression" sei prinzipiell naheliegend. Es würden sich jedoch einige Unstimmigkeiten und Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers finden. Diese Inkonsistenzen wurden vom Gutachter sodann auch einzeln aufgeführt (VB 307.3 S. 8). Er führte weiter aus, es müsse also auf der einen Seite den wiederholten psychiatri- schen Spitalaufenthalten in den letzten Jahren und dem Suizidversuch in diesem Jahr Rechnung getragen werden, andererseits müssten aber auch die vielen festgestellten Unstimmigkeiten, Unplausibilitäten, Diskrepanzen, Inkonsistenzen und Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen berück- sichtigt werden, die zumindest zu einer Relativierung des Schweregrades der als chronifiziert anzusehenden Depression führen würden (VB 307.3 S. 9; vgl. auch VB 307.1 S. 5 f.). Der Gutachter kam also nach der erwähn- ten Abwägung nachvollziehbar zum Schluss, dass trotz Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen eine mittelgradige Depression (VB 307.3 S. 10) und eine dadurch bedingte maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit so- wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vorlägen (VB 307.3 S. 11 f.). 8.4. Schliesslich äusserte sich der Gutachter auch zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit. So führte dieser nachvollziehbar aus, der Beschwer- deführer sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab Mai 2021 zu 70 % und irgendwann im Verlauf der Folgejahre noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen (VB 307.3 S. 12). Es ist dabei nach- vollziehbar, dass er die Arbeitsfähigkeit im Verlauf weder prozentgenau noch auf das Datum genau feststellen konnte. So äusserten sich die be- handelnden Ärzte in den Austrittsberichten bezüglich der stationären Auf- enthalte sowie der langjährige Psychiater in seinen Berichten (vgl. diesbe- züglich auch Beschwerde S. 12) nicht zur Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hin- tergrund ist weiter auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit erst seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 14. November 2023 vorliege (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2025 in VB 334; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4). Es liegen mithin keine konkreten Indizien vor, welche an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen SMAB-Teilgutachtens Zweifel zu be- gründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. E. 5.1.1. hiervor). Auch diesem kommt somit Beweiswert zu. - 16 - 9. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es würden mindestes geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurtei- lungen vorliegen (Beschwerde S. 15), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht – nach dem Gesagten zu Recht – einerseits auf das allgemeinmedizinische und das orthopädische ZMB-Teilgutachten und andererseits auf das kardiologische und das psy- chiatrische SMAB-Teilgutachten und nicht direkt auf die medizinischen Ein- schätzungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ stützte. Weitere Ausführun- gen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich daher vorliegend. 10. 10.1. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der Beurteilungen im allgemeinmedizi- nischen und im orthopädischen ZMB-Teilgutachten sowie im kardiologi- schen und im psychiatrischen SMAB-Teilgutachten als vollständig abge- klärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. Au- gust 2018 E. 4.1). Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit von 70 % seit Mai 2021 und 50 % seit der psychiatrischen Begutachtung vom 14. Novem- ber 2023 auszugehen (E. 3.2.3.). 10.2. Die konkrete Berechnung des Zeitpunkts des Ablaufs des Wartejahres ge- mäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sowie der Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zur Bemessung der Invalidität nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) werden vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten – im Ergebnis zu Recht nicht gerügt. Die Beschwerdegegnerin hat ihm mit Verfügungen vom 24. Januar 2025 und 10. Februar 2025 daher zu Recht ab dem 1. Mai 2024 eine Rente von 60 % einer ganzen Invaliden- rente zugesprochen (VB 334). 11. 11.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 11.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 17 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 18 - 11.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 19 - Aarau, 7. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Fischer Reisinger