Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Gutachter habe festgehalten, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mehr als Bauleiter arbeiten könne (vgl. Beschwerde S. 6), ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gutachter zwar festgehalten hat, eine ausschliesslich stehende Tätigkeit wie diejenige als Bauleiter Gipsgeschäft sei dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit vollem Pensum möglich, da gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 31. Mai 2021 die Arbeit oft im Stehen und Gehen stattgefunden habe (VB 142.1 S. 14). Diesbezüglich stützte sich der Gutachter jedoch auf die am 31. Mai 2021 auf dem "Fragebogen für Arbeitgebende" gemachten Angaben der I.__