3.3. Gemäss gutachterlichem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer kein Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, keine Arbeiten in gebückter Vorneigehaltung oder in Zwangshaltungen für HWS und LWS, kein häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, keine häufigen Überkopfarbeiten und nur noch überwiegend sitzende Arbeiten (sitzend mindestens 50 % eines ganzen Pensums, zeitweise Gehen und Stehen seien zumutbar) zumutbar (VB 142.1 S. 18).