Die abwechslungsreiche und reiseintensive Tätigkeit sei der Behinderung angepasst und der Beschwerdeführer mit der Umschulung zufrieden. Er beziehe zwischenzeitlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung (VB 56 S. 2). Am 7. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingliederungsmassnahmen hiermit abgeschlossen seien und das Verfahren eingestellt werde. Mit der abgeschlossenen Umschulung -9- könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (VB 57 S. 1).