Mitarbeitenden auf der Baustelle anweisen, was zu tun sei. Dabei müsse er auf unebenem Gelände der Baustelle herumlaufen, Treppen steigen, Leitern besteigen und Zwangshaltungen wie Knien oder Kauern einnehmen. Nur so könne ein Bauleiter den Baufortschritt an Ort und Stelle kontrollieren und konkrete Anweisungen erteilen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Da er (der Beschwerdeführer) dies nicht mehr tun könne, sei ihm die Tätigkeit als Bauleiter nicht mehr zumutbar; Zu beachten sei dabei, dass sich die gesundheitliche Situation an seinem rechten Knie verschlechtert habe seit der Umschulung (vgl. Beschwerde S. 6).