Die Beschwerdegegnerin übersehe nämlich, dass es hinsichtlich seiner rechtsseitigen Kniebeschwerden zu einem Rückfall gekommen und die Tätigkeit als Bauleiter gemäss Urteil des Bundesgerichts U 404/05 vom 12. Oktober 2006 E. 2.1 bei Vorliegen eines Knieschadens nicht mehr bzw. höchstens noch teilweise zumutbar sei. Ein Bauleiter sei nicht nur im Büro oder sonst weit weg von der Baustelle tätig. Aufgabe eines solchen sei es vielmehr, auf der Baustelle den Baufortschritt zu überprüfen. Er müsse dabei kontrollieren, ob der Bau mit den Plänen übereinstimme und die -6-