3. 3.1. Dass in medizinischer Hinsicht auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 3. Juli 2024 (vgl. E. 2.1. hiervor) abgestellt werden kann, ist zwischen den Parteien an sich unumstritten (vgl. zum Beweiswert von Gutachten E. 2.2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer bringt jedoch im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass er zum Bauleiter umgeschult worden sei. Tatsächlich habe er lediglich eine Weiterbildung zum Gipser-Vorarbeiter absolviert (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Da er kein Diplom als Bauleiter habe, könne diese Tätigkeit nicht als Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens genommen werden (vgl. Beschwerde S. 5).