festzuhalten. Arbeiten mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm seien bereits seit 2012 nicht mehr möglich gewesen. Entsprechend der Befundaufnahme anlässlich der gutachterlichen Untersuchung sei jedoch nicht begründbar, warum der Beschwerdeführer leichte, -5- optimal adaptierte Tätigkeiten mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen nicht mit vollem Pensum und voller Leistungsfähigkeit erbringen können sollte (VB 142.1 S. 17). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 142.1 S. 19).