Die seit Februar 2021 zudem nachgewiesenen, dem Alter vorauseilenden Aufbrauchveränderungen am unteren Rücken zögen zusätzliche Einschränkungen für das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und Einschränkungen betreffend Tätigkeiten, die Zwangshaltungen für die Wirbelsäule abfordern würden, nach sich. Ausgehend davon, dass die Gipsertätigkeit dem Beschwerdeführer bereits seit 2012 nicht mehr möglich sei und dieser nur noch leichte adaptierte Tätigkeiten ohne Überkopftätigkeiten durchführen könne, sei seit der Objektivierung der Aufbrauchveränderungen am Kniegelenk am 21. April 2021 eine weitere Eingrenzung der Belastbarkeit (keine überwiegend stehenden Tätigkeiten)