Nach der am 21. April 2021 festgestellten bis zu viertgradigen Gelenkflächenschädigung am linken Kniegelenk (später auch am rechten Kniegelenk) sei mit der weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zusätzlich zum Ausschluss von Überkopftätigkeiten ab diesem Zeitpunkt auch überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr möglich gewesen seien. Die seit Februar 2021 zudem nachgewiesenen, dem Alter vorauseilenden Aufbrauchveränderungen am unteren Rücken zögen zusätzliche Einschränkungen für das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und Einschränkungen betreffend Tätigkeiten, die Zwangshaltungen für die Wirbelsäule abfordern würden, nach sich.