Dr. med. C._____ führte zudem aus, mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestehe beim Beschwerdeführer wegen der schon im Jahr 2012 objektivierten Funktionsstörungen der Schultergelenke in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Nach der am 21. April 2021 festgestellten bis zu viertgradigen Gelenkflächenschädigung am linken Kniegelenk (später auch am rechten Kniegelenk) sei mit der weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zusätzlich zum Ausschluss von Überkopftätigkeiten ab diesem Zeitpunkt auch überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr möglich gewesen seien.