"1. Die Verfügung vom 10. Februar 2025 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine Invalidenrente von 27.5 % zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.