Sie gewährte dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung, wies aber das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 9. November 2021 ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit einem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Mai 2022 ab. Dessen dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.181 vom 17. Oktober 2022 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.