1. 1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war als selbstständigerwerbender Gipser tätig, als er sich am 2. Oktober 2012 aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalles (Unfallereignis vom 1. Juni 2012) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Im Rahmen der anschliessenden Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin unter anderem die Akten der Unfallversicherung bei. In der Folge gewährte sie dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (Frühintervention, Berufsberatung, Kostengutsprache betreffend Umschulung zum Bauleiter mit Fachrichtung Gipsergeschäft).