Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2025.74 / lf / bs Art. 61 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt, Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war als selbstständigerwerbender Gipser tätig, als er sich am 2. Oktober 2012 aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalles (Unfallereignis vom 1. Juni 2012) bei der Beschwer- degegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Im Rahmen der anschliessenden Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin unter ande- rem die Akten der Unfallversicherung bei. In der Folge gewährte sie dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (Frühintervention, Berufsbera- tung, Kostengutsprache betreffend Umschulung zum Bauleiter mit Fach- richtung Gipsergeschäft). Nachdem dem Beschwerdeführer am 20. No- vember 2015 das Diplom "Vorarbeiter Bau" erteilt worden war, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 7. Juli 2016 beendet und "das Verfahren seitens der IV […] eingestellt", da der Beschwerdeführer mit der abgeschlossenen Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. 1.2. Am 27. April 2021 meldete sich der zwischenzeitlich seit August 2019 als Maurer/Maler tätig gewesene Beschwerdeführer unter Hinweis auf beidsei- tige Knie- sowie auf Rückenbeschwerden nach einem Unfallereignis vom 25. Januar 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge berufliche sowie medizi- nische Abklärungen. Sie gewährte dem Beschwerdeführer Frühinterventi- onsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung, wies aber das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 9. November 2021 ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit einem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Mai 2022 ab. Dessen dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versi- cherungsgericht mit Urteil VBE.2022.181 vom 17. Oktober 2022 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil aktualisierte die Beschwerdegeg- nerin die medizinischen Akten, nahm erneut Rücksprache mit dem fragli- chen RAD-Arzt und liess den Beschwerdeführer auf dessen Empfehlung orthopädisch begutachten (Gutachten der Neurologie Toggenburg AG, Wattwil, vom 3. Juli 2024). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD-Arzt wies sie das Rentenbegeh- ren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Februar 2025 ab. -3- 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 10. Februar 2025 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine Invalidenrente von 27.5 % zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2025 wurde die B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese beantragte mit Eingabe vom 24. März 2025, dass sie aus dem Ver- fahren zu entlassen sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. März 2025 wurde diesem Antrag entsprochen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gip- ser zwar nicht mehr ausüben könne, in der Tätigkeit als Bauleiter, auf wel- che er umgeschult worden und die seinen gesundheitlichen Einschränkun- gen optimal angepasst sei, indes zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein das Valideneinkommen übersteigendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 153). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegeg- nerin habe der Invaliditätsbemessung nicht nur ein zu niedriges Validenein- kommen, sondern auch ein zu hohes Invalideneinkommen zu Grunde ge- legt. Bei korrektem Einkommensvergleich resultiere ein rentenbegründen- der Invaliditätsgrad. -4- 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (VB 153) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2025 (VB 153) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Neurologie Toggenburg AG, vom 3. Juli 2024. Darin stellte die- ser nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 142.1 S. 16 f.): "6.3.1.1. Belastungsminderung des rechten Kniegelenkes bei deutlichen vorwiegend im Kniescheiben-Oberschenkelgleitlager gelegenen Auf- brauchveränderungen. ICD-10: M17.1 6.3.1.2. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes bei Ge- lenklippenschädigung und Teilläsion der Schulterdrehmanschette rechts. ICD-10: M 75.1. 6.3.1.3. Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule bei deutlichen Aufbrauchveränderungen an der HWS und LWS, sowie nach operativer Diskektomie in der Etage C6/7. ICD-10: M54.83, Z96.68, M54.86" Dr. med. C._____ führte zudem aus, mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestehe beim Beschwerdeführer wegen der schon im Jahr 2012 objektivierten Funktionsstörungen der Schultergelenke in der an- gestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Nach der am 21. April 2021 festgestellten bis zu viertgradigen Gelenkflächenschädi- gung am linken Kniegelenk (später auch am rechten Kniegelenk) sei mit der weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zu- sätzlich zum Ausschluss von Überkopftätigkeiten ab diesem Zeitpunkt auch überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr möglich gewe- sen seien. Die seit Februar 2021 zudem nachgewiesenen, dem Alter vo- rauseilenden Aufbrauchveränderungen am unteren Rücken zögen zusätz- liche Einschränkungen für das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und Einschränkungen betreffend Tätigkeiten, die Zwangshal- tungen für die Wirbelsäule abfordern würden, nach sich. Ausgehend davon, dass die Gipsertätigkeit dem Beschwerdeführer bereits seit 2012 nicht mehr möglich sei und dieser nur noch leichte adaptierte Tätigkeiten ohne Überkopftätigkeiten durchführen könne, sei seit der Objektivierung der Auf- brauchveränderungen am Kniegelenk am 21. April 2021 eine weitere Ein- grenzung der Belastbarkeit (keine überwiegend stehenden Tätigkeiten) festzuhalten. Arbeiten mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm seien bereits seit 2012 nicht mehr möglich gewesen. Ent- sprechend der Befundaufnahme anlässlich der gutachterlichen Untersu- chung sei jedoch nicht begründbar, warum der Beschwerdeführer leichte, -5- optimal adaptierte Tätigkeiten mit entsprechenden qualitativen Einschrän- kungen nicht mit vollem Pensum und voller Leistungsfähigkeit erbringen können sollte (VB 142.1 S. 17). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 142.1 S. 19). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3. 3.1. Dass in medizinischer Hinsicht auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 3. Juli 2024 (vgl. E. 2.1. hiervor) abgestellt werden kann, ist zwischen den Parteien an sich unumstritten (vgl. zum Beweiswert von Gutachten E. 2.2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer bringt jedoch im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass er zum Bauleiter umgeschult worden sei. Tatsächlich habe er lediglich eine Weiterbildung zum Gipser-Vorarbeiter absolviert (vgl. Be- schwerde S. 4 f.). Da er kein Diplom als Bauleiter habe, könne diese Tätig- keit nicht als Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens ge- nommen werden (vgl. Beschwerde S. 5). Auch wenn man davon ausgehen würde, dass er eine Ausbildung als Bauleiter habe, könne diese Tätigkeit nicht als Basis für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin übersehe nämlich, dass es hinsichtlich seiner rechtsseitigen Kniebeschwerden zu einem Rückfall gekommen und die Tätigkeit als Bauleiter gemäss Urteil des Bundesgerichts U 404/05 vom 12. Oktober 2006 E. 2.1 bei Vorliegen eines Knieschadens nicht mehr bzw. höchstens noch teilweise zumutbar sei. Ein Bauleiter sei nicht nur im Büro oder sonst weit weg von der Baustelle tätig. Aufgabe eines solchen sei es vielmehr, auf der Baustelle den Baufortschritt zu überprüfen. Er müsse da- bei kontrollieren, ob der Bau mit den Plänen übereinstimme und die -6- Mitarbeitenden auf der Baustelle anweisen, was zu tun sei. Dabei müsse er auf unebenem Gelände der Baustelle herumlaufen, Treppen steigen, Leitern besteigen und Zwangshaltungen wie Knien oder Kauern einneh- men. Nur so könne ein Bauleiter den Baufortschritt an Ort und Stelle kon- trollieren und konkrete Anweisungen erteilen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Da er (der Beschwerdeführer) dies nicht mehr tun könne, sei ihm die Tätigkeit als Bauleiter nicht mehr zumutbar; Zu beachten sei dabei, dass sich die gesundheitliche Situation an seinem rechten Knie verschlechtert habe seit der Umschulung (vgl. Beschwerde S. 6). Auch die Tätigkeit als Gipser-Vor- arbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar, weil diese die gleichen körperlichen Anforderungen wie die Tätigkeit als Gipser stelle (vgl. Beschwerde S. 7). 3.2. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin fi- nanzierten Umschulung des Beschwerdeführers insbesondere Nachfol- gendes: Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte die D._____ AG der Beschwerde- gegnerin mit, dass sie dem Beschwerdeführer eine Festanstellung als Bau- leiter in Ausbildung anbieten wolle, wobei dieser im Rahmen der Ausbil- dung diverse auf entsprechende Anfrage vom Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverband empfohlene Weiterbildungskurse besuchen würde (VB 27). Am 22. August 2013 reichte die D._____ AG der Beschwerdegegnerin den Entwurf eines Arbeitsvertrags mit dem Beschwerdeführer ein, gemäss wel- chem dieser per 1. Juli 2013 als Bauleiter mit einer wöchentlichen Arbeits- zeit von 45 Stunden angestellt werden sollte (VB IV 28 S. 1). Am 11. Juli 2013 wurde der Arbeitsvertrag (mit Änderungen betreffend Lohn, Spesen und Übernahme von Ausbildungskosen) beidseitig unterzeichnet (VB 53.1). Im Bericht der Berufsberatung vom 11. September 2013 wurde festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer vom Bauunternehmen D._____ den Zu- schlag einer Anstellung zum Bauleiter erhalten habe. Da der Beschwerde- führer die deutsche Sprache nicht optimal beherrsche, sei ein Deutschkurs vereinbart worden, welchen der Beschwerdeführer selbst zu tragen habe. Dieser könnte im Tessin eine Ausbildung als Bauleiter oder beim Schwei- zerischen Maler- und Gipserunternehmerverband in der Deutschschweiz (Wallisellen) Kurse absolvieren. Nach Abklärungen im Tessin und Gesprä- chen mit dem Arbeitgeber habe man sich für die Variante "Kurse mit dem Gipserverband" entschieden. Der Beschwerdeführer verfüge über schwa- che mathematische Kenntnisse (nur über ca. 30 % der benötigten Kennt- nisse) und wäre mit dem Schulstoff der Bauleiterschule im Tessin überfor- dert gewesen (VB 29 S. 1 f.). -7- Mit Mitteilung vom 16. September 2013 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Bauleiter, Fachrichtung Gipser- geschäft, vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 (VB 31). Im Schreiben vom 27. August 2014 bestätigten der Beschwerdeführer und die D._____ AG, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Schule des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbandes in Wallisellen absolviere, sondern seit dem 21. August 2014 diejenige der F._____ GmbH in Z._____. Diese Kurse würden genau die gleichen Module wie in Walli- sellen beinhalten, aber in italienischer statt in deutscher Sprache geführt (VB 41). Im Bericht der Berufsberatung vom 28. August 2014 wurde ausgeführt, es habe sich in den vom Beschwerdeführer besuchten Bauleiterkursen des Schweizerischen Gipserunternehmerverbandes gezeigt, dass der Be- schwerdeführer, obwohl er Deutsch verstehe und im deutschsprachigen Raum arbeite, aufgrund von Lern- und Sprachschwierigkeiten zu langsam sei. Er habe zwischenzeitlich die F._____, eine Vorarbeiterschule für italie- nisch Sprechende, finden können, welche seinen Bedürfnissen besser ent- gegenkomme (VB 40). Auf dem Informationsblatt der F._____ für die Weiterbildung "Caposquadra 2014/2015" (Vorarbeiter 2014/2015) wurde als Ziel die Erlangung des Vor- arbeiterzertifikats festgehalten, das den Erwerb der Fachkenntnisse des Vorarbeiters belegen würde, die in den verschiedenen Modulen des Kurses vermittelt würden. Adressaten seien Maurerinnen und Maurer, die im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwerti- gen Zeugnisses seien und über gute Kenntnisse der italienischen Sprache verfügen würden (VB 42, Original italienisch, ins Deutsche übersetzt). Mit Mitteilung vom 2. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Kos- tengutsprache für die Umschulung zum Bauleiter bei der F._____ mit itali- enischer Kurssprache in der Periode vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2016 erteilt (VB 43). Am 19. Januar 2015 wurde der Arbeitsvertrag zwischen der D._____ AG und dem Beschwerdeführer dahingehend abgeändert, dass dieser – bei einem entsprechend reduzierten Monatslohn – nur noch fünf Stunden täg- lich an fünf Tagen wöchentlich arbeite (VB 46). Im "Bericht Berufsberatung" vom 12. Februar 2015 wurde dazu ausgeführt, dass der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers es diesem nicht erlaube, den ganzen Tag zu arbeiten (VB 45 S. 1), und die schulischen Anforderungen gestiegen seien. Der Beschwerdeführer absolviere eine Bauführerschule und "führ[e] Bau- stellen inkl. AVOR im Isolations- und Gipsbereich" (VB 47 S. 1). -8- Am 20. November 2015 erhielt der Beschwerdeführer das Diplom "Vorar- beiter Bau" von der F._____ (VB 53.3 S. 1). Mit Schreiben vom 22. April 2016 kündigte die D._____ AG das Arbeitsver- hältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2016 (VB 53.1 S. 2). Der Berufsberater hielt in seiner E-Mail vom 10. Mai 2016 fest, aufgrund der Geschäftsaufgabe der D._____ AG ende das Ausbildungspraktikum des Beschwerdeführers als Bauleiter bereits einen Monat früher (verfügt sei bis Ende Juni 2016 gewesen). Dieser werde also per Ende Mai 2016 die Arbeit niederlegen (VB 52). Im "Abschlussbericht Integration" vom 23. Juni 2016 wurde festgehalten, die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hätten eine Ausbildung zum Bauleiter über den Schweizerischen Maler- und Gipserun- ternehmerverband verhindert. Der Beschwerdeführer habe sich für eine ita- lienischsprachige Schule für Bauleitung mit einer berufspraktischen Lehre bei einem italienischen Bauunternehmen entschieden. Er habe die Um- schulung einen Monat früher beendet, da der Praktikumsbetrieb D._____ AG verkauft worden sei. Die Umschulung sei dadurch nicht tangiert wor- den. Der Beschwerdeführer habe durch die Zusammenarbeit mit Herrn H._____ von der D._____ AG in der Funktion als Bauleiter (Fassadenbau / Innenausbau) in seiner italienischen Landessprache optimal gefördert werden können. Der Beschwerdeführer überlege sich, seinen Lebensmit- telpunkt in die italienisch sprechende Schweiz zu verlagern, um seine Chancen einer Anstellung zu erhöhen. Er sei vollschichtig einsetzbar und die Tätigkeit der Behinderung angepasst. Der Beschwerdeführer sei unter anderem auch für Ausbesserungsarbeiten eingesetzt worden, die er bis auf Schulterhöhe noch ausführen könne. Damit sei er vielseitig und mit einer vollen Leistungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt gerüstet. Aufgrund des Verkaufs der D._____ AG sei eine Anstellung gegen Ende der Um- schulung nicht mehr zur Diskussion gestanden (VB 56 S. 1). Der Be- schwerdeführer habe durch eine elegante Lösung im ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Aneignung von Führungs- und Projektverant- wortung (Kalkulation, Offertenstellung, Vertragsvorbereitung) gute Erfah- rungen auf dem Bau sammeln können. Er sei vollschichtig mit einer Leis- tung von 100 % im Einsatz. Die abwechslungsreiche und reiseintensive Tä- tigkeit sei der Behinderung angepasst und der Beschwerdeführer mit der Umschulung zufrieden. Er beziehe zwischenzeitlich Leistungen der Ar- beitslosenversicherung (VB 56 S. 2). Am 7. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingliederungsmassnahmen hiermit abgeschlossen seien und das Verfahren eingestellt werde. Mit der abgeschlossenen Umschulung -9- könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen er- zielen (VB 57 S. 1). 3.3. Gemäss gutachterlichem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer kein Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, keine Arbeiten in gebückter Vorneigehaltung oder in Zwangshaltungen für HWS und LWS, kein häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, keine häufigen Überkopfarbei- ten und nur noch überwiegend sitzende Arbeiten (sitzend mindestens 50 % eines ganzen Pensums, zeitweise Gehen und Stehen seien zumutbar) zu- mutbar (VB 142.1 S. 18). Wie der Beschwerdeführer ausweislich der Akten zu Recht vorbringt, ab- solvierte er keine Umschulung zum Bauleiter, sondern eine solche zum Vorarbeiter Bau (vgl. E. 3.2. hiervor). Da ein Vorarbeiter auch praktische Arbeiten auszuführen hat (vgl. etwa https://baumeister.swiss/bildung/bau- berufe/karriere-kurse/bauvorarbeiterin/#Berufsübersicht; https://baube- rufe.ch/weiterbildung/hochbau/bauvorarbeiter-in/; https://www.berufsbera- tung.ch/dyn/show/1900?lang=de&idx=30&id=12102; https://www.berufs- beratung.ch/web_file/getbb?id=509&mime=application/pdf&original_- name=bbi_3106.pdf; https://www.gatewayone.pro/de-CH/berufe-von-a- z/berufsbeschreibung/bauvorarbeiter-in_bp.html; je zuletzt besucht am 19. Mai 2025), erscheint mit Blick auf das gutachterlich definierte Belas- tungsprofil einer angepassten Tätigkeit fraglich, ob die Tätigkeit als Vorar- beiter Bau einer angepassten Tätigkeit entspricht und somit dem Be- schwerdeführer noch vollschichtig zumutbar wäre. Das Anforderungsprofil dieser Tätigkeit ist nicht aktenkundig und deren medizinisch-theoretische Zumutbarkeit wurde vom orthopädischen Gutachter Dr. med. C._____ ent- sprechend auch nicht geprüft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Gutachter habe festgehalten, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mehr als Bauleiter arbeiten könne (vgl. Beschwerde S. 6), ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gutachter zwar festgehalten hat, eine ausschliesslich stehende Tätigkeit wie diejenige als Bauleiter Gipsgeschäft sei dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit vollem Pensum möglich, da gemäss An- gaben des Arbeitgebers vom 31. Mai 2021 die Arbeit oft im Stehen und Gehen stattgefunden habe (VB 142.1 S. 14). Diesbezüglich stützte sich der Gutachter jedoch auf die am 31. Mai 2021 auf dem "Fragebogen für Arbeit- gebende" gemachten Angaben der I._____ AG vom, bei welcher der Be- schwerdeführer nicht als Bauleiter, sondern als Maurer, Maler (VB 74.1 S. 3) und Gipser tätig gewesen war und auch Abbrucharbeiten (VB 74.1 S. 4) verrichtet hatte. Der RAD-Arzt Dr. med. J._____, Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 20. November 2024 aus, die Tätigkeit als Bauleiter entspreche der nicht interpretationsfähigen Definition einer angepassten Tätigkeit durch den - 10 - orthopädischen Gutachter, wie dies auf der Homepage der Berufsberatung (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?lang=de&idx=10000&id=- 11258; zuletzt besucht am 19. Mai 2025) nachzulesen sei. Da der Be- schwerdeführer jedoch, wie vorangehend ausgeführt, keine Umschulung zum Bauleiter, sondern eine solche zum Vorarbeiter Bau absolviert hat (vgl. E. 3.2. hiervor), stellen auch die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. J._____ keine ausreichende medizinische Grundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Vorarbeiter Bau noch zumutbar wäre. 3.4. Der zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers rele- vante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich er- stellt. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Sache zu weiteren entspre- chenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist das Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Vorarbeiters Bau zu ermitteln und (fach-)ärztlich im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfü- gungszeitpunkt zu bestimmen, ob dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit noch zumutbar ist und bejahendenfalls in welchem Umfang. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren des Be- schwerdeführers zu verfügen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Februar 2025 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker