4.3. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls und ausgehend von einem schweren Verschulden der Beschwerdeführerin erscheint die Festsetzung der Anzahl Einstelltage durch den Beschwerdegegner auf deren 36 als angemessen. 5. 5.1. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht mit Wirkung ab 1. Juni 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).