AVIV ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Urteilen, in denen statt von entschuldbaren Gründen von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede ist (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f. mit Hinweisen). 4.2. Die Beschwerdeführerin kündigte das ihr aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Bei -7-