4. 4.1. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner das fragliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zu Recht mit der Anordnung von Einstelltagen sanktioniert. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Stets von einem schweren Verschulden ist auszugehen, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV).