Auf weitere Abklärungen – namentlich die in der Beschwerde beantragte Parteibefragung (Beschwerde S. 2), die Befragung des Ehemannes (Beschwerde S. 5) der Beschwerdeführerin sowie von Dr. med. C._____ (Beschwerde S. 3 f.) – ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).