8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.2). Auch das von der Beschwerdeführerin nicht weiter substantiierte aggressive Arbeitsklima, welches nach ihren Angaben Stress und Druck verursacht habe (vgl. VB 212), und der Umstand, dass es ihr nach der Kündigung rasch wieder besser gegangen sei (Beschwerde S. 5), genügen nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Stelle (vgl. E. 2.). Auf weitere Abklärungen – namentlich die in der Beschwerde beantragte Parteibefragung (Beschwerde S. 2), die Befragung des Ehemannes (Beschwerde S. 5) der Beschwerdeführerin sowie von Dr. med. C.___