Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2024 eine neue (Praktikums-)Stelle im Zwischenverdienst gefunden hat (vgl. VB 213; 221; 218), kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass die Kündigung "ein adäquates Mittel" gewesen sei (Beschwerde S. 5). Aus dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages (erst) nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der B._____ SA kann nicht geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, während der Suche nach einer neuen Stelle am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts -6-