Somit legte Dr. med. C._____ weder im Bericht vom 1. September noch in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 zu den Fragen des Beschwerdegegners schlüssig und nachvollziehbar dar, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei.