Auf die Frage, ob sie eigene medizinische Feststellungen gemacht oder sich primär auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützt habe, gab Dr. med. C._____ nur an, die Beschwerdeführerin sei ihr zugewiesen worden, dies aufgrund einer depressiven Episode. In ihrer Antwort auf die Frage, ob sie der Beschwerdeführerin nach einer Konsultation aus medizinischen Gründen ausdrücklich zur Kündigung geraten habe, führte Dr. med. C._____ aus, die Kündigung sei ihrer Meinung nach gerechtfertigt gewesen (VB 52). Somit legte Dr. med. C.___