Auch die Frage des Beschwerdegegners, ob die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ausschliesslich in direktem Zusammenhang mit den Umständen am Arbeitsplatz stünden, bejahte sie, ohne ihre Antwort zu begründen. Auf die Frage hin, wann sich die Beschwerdeführerin erstmals bezüglich der gesundheitlichen Probleme und der damit verbundenen Unzumutbarkeit am Arbeitsplatz bei ihr gemeldet habe, führte Dr. med. C._____ lediglich aus, die Überweisung des Hausarztes an sie sei am 25. März 2025 erfolgt. Auf die Frage, ob sie eigene medizinische Feststellungen gemacht oder sich primär auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützt habe, gab Dr. med.