Ungeachtet dessen geht aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 1. September (VB 137) und deren Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 (VB 52) nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre. In ihrem Bericht vom 1. September 2024 führte Dr. med. C._____ aus, die Beschwerdeführerin stehe bei ihr aufgrund der Folgen der psychologischen Belastung beim letzten Arbeitgeber in Behandlung. Sie habe festgestellt, dass eine depressive Entwicklung aufgrund des ständigen Mobbings durch Vorgesetzte und Mitarbeiter jetzt praktisch habe aufgelöst werden können (VB 137). Am 22. Oktober 2024 nahm