_ vom 1. September (VB 137) und vom 22. Oktober 2024 (VB 52). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sich bei Dr. med. C._____ um eine Fachärztin handle, welche psychologische Beratung und Therapie anbiete (Beschwerde S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar über den Weiterbildungstitel "Praktische Ärztin" verfügt (vgl. Medizinalberuferegister des BAG) und gemäss Angaben auf ihrer Website "psychologische Beratung und Therapie" anbietet (Beschwerdebeilage [BB] 12), jedoch weder einen Facharzttitel hat noch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine psychologische Psychotherapie (Art. 4 i.V.m. Art. 24 PsyG; SR 935.81) erfüllt. -5-