AVIV grundsätzlich zur Folge, dass die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gilt und die versicherte Person deshalb für eine gewisse Dauer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, sofern der versicherten Person das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs.1 lit. b AVIV). Strittig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, an ihrer Arbeitsstelle zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte.