3.3. Aus den Akten geht hervor und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der B._____ SA am 11. April 2024 per 31. Mai 2024 kündigte (VB 234). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesichert worden war. Dies hat gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zur Folge, dass die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gilt und die versicherte Person deshalb für eine gewisse Dauer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.