Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis, wonach es aufgrund ständigen Mobbings durch Vorgesetzte und Mitarbeitende zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei, sei der Beschwerdeführerin erst vier Monate, nachdem diese die Arbeitsstelle am 11. April 2024 gekündigt habe, ausgestellt worden. Im Zeugnis werde nicht aufgeführt, seit wann die Beschwerdeführerin in Behandlung stehe und inwiefern dieser das Arbeitsverhältnis nicht zumutbar gewesen sei. Das fragliche Arztzeugnis sei damit weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit der Anstellung zu belegen. Dementsprechend liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor.