3. 3.1. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdegegner die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen ab dem 1. Juni 2024. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin das damalige Arbeitsverhältnis mit der B._____ SA freiwillig ohne Zusicherung einer Folgestelle aufgelöst habe. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis, wonach es aufgrund ständigen Mobbings durch Vorgesetzte und Mitarbeitende zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei, sei der Beschwerdeführerin erst vier Monate, nachdem diese die Arbeitsstelle am 11. April 2024 gekündigt habe, ausgestellt worden.