1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54-58) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.