2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 21.01.2025 aufzuheben. 2. Es sei von Einstelltagen abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: