1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Baden zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. Juli 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2024 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil diese durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 ab.