Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.72 / mg / nl Art. 146 Urteil vom 25. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Ersatzrichter Zürcher Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Serge Flury, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau Beschwerde- Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Baden zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. Juli 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfü- gung vom 27. August 2024 stellte der Beschwerdegegner die Beschwerde- führerin ab dem 1. Juni 2024 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil diese durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2025 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 21.01.2025 aufzuheben. 2. Es sei von Einstelltagen abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe- rin mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 54-58) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar- beitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschul- det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge- löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). -3- Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumut- barkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundes- gerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbar- keit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Mass- stab anzulegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorge- setzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 3. 3.1. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 bestätigte der Be- schwerdegegner die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen ab dem 1. Juni 2024. Er begründete dies im We- sentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin das damalige Arbeitsver- hältnis mit der B._____ SA freiwillig ohne Zusicherung einer Folgestelle aufgelöst habe. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis, wonach es aufgrund ständigen Mobbings durch Vorgesetzte und Mitarbei- tende zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei, sei der Beschwer- deführerin erst vier Monate, nachdem diese die Arbeitsstelle am 11. April 2024 gekündigt habe, ausgestellt worden. Im Zeugnis werde nicht aufge- führt, seit wann die Beschwerdeführerin in Behandlung stehe und inwiefern dieser das Arbeitsverhältnis nicht zumutbar gewesen sei. Das fragliche Arztzeugnis sei damit weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht ausrei- chend, um eine Unzumutbarkeit der Anstellung zu belegen. Dementspre- chend liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Die verfügte Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen sei unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände nicht zu beanstanden, da bei einer Selbstkündigung ohne das Vorliegen von Gründen der Unzumutbar- keit von einer durchschnittlichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 45 Tagen auszugehen sei (VB 54-57; vgl. auch Vernehm- lassung S. 2 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht hiergegen im Wesentlichen geltend, eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liege nicht vor, da ihr das Verbleiben an -4- der bisherigen Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen nicht mehr mög- lich gewesen sei (Beschwerde S. 5). Das Arbeitsklima bei ihrer damaligen Arbeitgeberin B._____ SA habe sich zusehends verschlechtert, sie sei er- heblichem Druck ausgesetzt gewesen, habe Mobbing erfahren und keine Unterstützung von ihrer Arbeitgeberin erhalten (Beschwerde S. 3). Im Rah- men des Einspracheverfahrens habe sie – innert der ihr dazu angesetzten Frist – den Bericht ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. C._____, Praktische Ärztin, vom 22. Oktober 2024 eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass die Überweisung an diese am 25. März 2024 aufgrund einer depressiven Episode erfolgt und die Kündigung nach Auffassung der behandelnden Ärz- tin gerechtfertigt sei (Beschwerde S. 4). Sie – die Beschwerdeführerin – selbst habe bereits zu Beginn ausgeführt, dass das Arbeitsumfeld für sie belastend gewesen sei und zu einer Erkrankung der Psyche geführt habe (Beschwerde S. 4 f.). 3.3. Aus den Akten geht hervor und unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Stelle bei der B._____ SA am 11. April 2024 per 31. Mai 2024 kündigte (VB 234). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesichert worden war. Dies hat gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zur Folge, dass die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gilt und die versicherte Person deshalb für eine gewisse Dauer in der An- spruchsberechtigung einzustellen ist. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, sofern der versicherten Person das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs.1 lit. b AVIV). Strittig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, an ihrer Arbeitsstelle zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte. 3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der von ihr geltend gemach- ten Unzumutbarkeit des Zuwartens mit der Kündigung des Arbeitsverhält- nisses mit der B._____ SA bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle im Wesentlichen auf die Berichte ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. C._____ vom 1. September (VB 137) und vom 22. Oktober 2024 (VB 52). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sich bei Dr. med. C._____ um eine Fachärztin handle, welche psychologische Beratung und Therapie anbiete (Beschwerde S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar über den Weiterbildungstitel "Praktische Ärztin" verfügt (vgl. Medizi- nalberuferegister des BAG) und gemäss Angaben auf ihrer Website "psy- chologische Beratung und Therapie" anbietet (Beschwerdebeilage [BB] 12), jedoch weder einen Facharzttitel hat noch die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine psychologische Psychotherapie (Art. 4 i.V.m. Art. 24 PsyG; SR 935.81) erfüllt. -5- Ungeachtet dessen geht aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 1. September (VB 137) und deren Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 (VB 52) nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Verbleib an der bis- herigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ge- wesen wäre. In ihrem Bericht vom 1. September 2024 führte Dr. med. C._____ aus, die Beschwerdeführerin stehe bei ihr aufgrund der Folgen der psychologischen Belastung beim letzten Arbeitgeber in Behandlung. Sie habe festgestellt, dass eine depressive Entwicklung aufgrund des ständi- gen Mobbings durch Vorgesetzte und Mitarbeiter jetzt praktisch habe auf- gelöst werden können (VB 137). Am 22. Oktober 2024 nahm Dr. med. C._____ zu den Fragen des Beschwerdegegners Stellung (VB 52). Auf dessen Frage, ob aufgrund des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin von der Unzumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Anstel- lung ausgegangen werden müsse, kreuzte Dr. med. C._____ die Antwort "Ja" an. Dr. med. C._____ begründete jedoch ihre Antwort nicht. Auch die Frage des Beschwerdegegners, ob die gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin ausschliesslich in direktem Zusammenhang mit den Um- ständen am Arbeitsplatz stünden, bejahte sie, ohne ihre Antwort zu begrün- den. Auf die Frage hin, wann sich die Beschwerdeführerin erstmals bezüg- lich der gesundheitlichen Probleme und der damit verbundenen Unzumut- barkeit am Arbeitsplatz bei ihr gemeldet habe, führte Dr. med. C._____ le- diglich aus, die Überweisung des Hausarztes an sie sei am 25. März 2025 erfolgt. Auf die Frage, ob sie eigene medizinische Feststellungen gemacht oder sich primär auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützt habe, gab Dr. med. C._____ nur an, die Beschwerdeführerin sei ihr zuge- wiesen worden, dies aufgrund einer depressiven Episode. In ihrer Antwort auf die Frage, ob sie der Beschwerdeführerin nach einer Konsultation aus medizinischen Gründen ausdrücklich zur Kündigung geraten habe, führte Dr. med. C._____ aus, die Kündigung sei ihrer Meinung nach gerechtfertigt gewesen (VB 52). Somit legte Dr. med. C._____ weder im Bericht vom 1. September noch in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 zu den Fra- gen des Beschwerdegegners schlüssig und nachvollziehbar dar, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin der Ver- bleib an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2024 eine neue (Praktikums-)Stelle im Zwischenverdienst gefunden hat (vgl. VB 213; 221; 218), kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass die Kündigung "ein adäquates Mittel" gewesen sei (Be- schwerde S. 5). Aus dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages (erst) nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der B._____ SA kann nicht geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin unzumut- bar gewesen wäre, während der Suche nach einer neuen Stelle am bishe- rigen Arbeitsplatz zu verbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts -6- 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.2). Auch das von der Beschwerdefüh- rerin nicht weiter substantiierte aggressive Arbeitsklima, welches nach ih- ren Angaben Stress und Druck verursacht habe (vgl. VB 212), und der Um- stand, dass es ihr nach der Kündigung rasch wieder besser gegangen sei (Beschwerde S. 5), genügen nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Stelle (vgl. E. 2.). Auf weitere Abklärungen – namentlich die in der Beschwerde beantragte Parteibefragung (Beschwerde S. 2), die Befragung des Ehe- mannes (Beschwerde S. 5) der Beschwerdeführerin sowie von Dr. med. C._____ (Beschwerde S. 3 f.) – ist in antizipierter Beweiswürdigung zu ver- zichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwar- ten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Zusammenfassend ist damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Weiterarbeit bei der B._____ SA bis zur Zusicherung einer neuen Stelle zumutbar gewesen wäre und sie ihre Arbeitslosigkeit demnach selbst ver- schuldet hat. 4. 4.1. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner das fragliche Fehlverhal- ten der Beschwerdeführerin zu Recht mit der Anordnung von Einstelltagen sanktioniert. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Ver- schulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Stets von einem schweren Verschulden ist auszugehen, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist statt von entschuldbaren Gründen oft auch von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede, welche auch eine mildere Sanktion zulassen und die Verwaltung und das Sozialversi- cherungsgericht in ihrem Ermessen nicht auf die Einstellungsdauer eines schweren Verschuldens beschränken (BGE 130 V 125 E. 3.2 bis E. 3.4 S. 126 ff.). Unter einem entschuldbaren Grund i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AVIV ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erschei- nen lassen kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Urteilen, in denen statt von entschuldbaren Gründen von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede ist (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f. mit Hinweisen). 4.2. Die Beschwerdeführerin kündigte das ihr aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Bei -7- der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist je- doch der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal- tung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen kön- nen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima, wie dies die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, kann das Verschul- den, die Stelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt zu haben, in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E. 3.2). 4.3. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzel- falls und ausgehend von einem schweren Verschulden der Beschwerde- führerin erscheint die Festsetzung der Anzahl Einstelltage durch den Be- schwerdegegner auf deren 36 als angemessen. 5. 5.1. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht mit Wirkung ab 1. Juni 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Fischer Güntert