4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 aufzuheben. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) 4.3. Ausgangsgemäss hätte der obsiegende Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer hat jedoch als unvertretene Partei, deren Aufwand den Aufwand, den eine Partei üblicherweise auf sich zu nehmen hat, nicht überschreitet, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). -6- Das Versicherungsgericht erkennt: