Damit ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, sich um eine neue Anstellung zu bemühen, nach Erhalt der Kündigung in genügendem Mass nachgekommen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, würde die Ansicht des Beschwerdegegners, er hätte sich aufgrund der kurzen Kündigungsfrist trotz laufendem Vertrag um Stellen bewerben müssen, dazu führen, dass er während einem laufenden, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Temporärarbeitsverhältnis mit kurzer Kündigungsfrist dauernd eine neue Stelle hätte suchen müssen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Unrecht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt.