2024 vereinbart, zu dem es dann jedoch nicht gekommen sei, weil der vereinbarte Lohn von der Arbeitgeberin am 23. August 2024 gekürzt worden sei (VB 84; I 172; II 171 f.; vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde). Trotz dem für den 20. August 2024 vereinbarten Probearbeitstag hat der Beschwerdeführer weitere Stellenbemühungen am 12. August 2024 nachgewiesen und auch nach dem Nichtzustandekommen des Anstellungsvertrages bei der Firma D._____ am 23. August 2024 weitere Stellenbemühungen im Monat August 2024 getätigt (VB 84). Damit ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, sich um eine neue Anstellung zu bemühen, nach Erhalt der Kündigung in genügendem Mass nachgekommen.