Es kann dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage somit nicht vorgeworfen werden, er hätte sich bereits vor der Kündigung um eine neue Stelle bewerben müssen. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird von einer versicherten Person nur verlangt, dass sie bereits während der Kündigungsfrist Stellenbemühungen vornimmt (vgl. E. 2.3 hiervor), was der Beschwerdeführer trotz der sehr kurzen Kündigungsfrist direkt nach Kenntnisnahme der Kündigung auch getan hat. So hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits am -5-