Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zur Kündigung in einem unbefristet vereinbarten Arbeitsverhältnis stand. Den Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Kündigung damit hätte rechnen müssen, dass die C._____ AG vorhatte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Es kann dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage somit nicht vorgeworfen werden, er hätte sich bereits vor der Kündigung um eine neue Stelle bewerben müssen.