__ AG, welcher einen Einsatzbeginn des Beschwerdeführers am 8. April 2024 vorsah, war von Beginn an für eine unbestimmte Einsatzdauer geschlossen worden. Zudem war eine – vorliegend relevante – Kündigungsfrist von sieben Tagen vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung vereinbart worden (vgl. VB 46). Der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Oktober 2024 ist dagegen zu entnehmen, dass die Kündigungsfrist lediglich zwei Tage betragen habe und die Kündigung am 7. August 2024 auf den 9. August 2024 erfolgt sei (VB II 150). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zur Kündigung in einem unbefristet vereinbarten Arbeitsverhältnis stand.