3.2. Aufgrund eines Temporärarbeitsvertrages kann nicht bereits geschlossen werden, dass die versicherte Person von Arbeitslosigkeit bedroht sei und sich bereits vor der Auflösung des Einsatzvertrages um eine andere Stelle zu bemühen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 3). Der am 22. März 2024 unterschriebene Einsatzvertrag bei der C._____ AG, welcher einen Einsatzbeginn des Beschwerdeführers am 8. April 2024 vorsah, war von Beginn an für eine unbestimmte Einsatzdauer geschlossen worden.