Da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum lediglich drei Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, sei er seiner Schadenverhütungspflicht während der Zeit vor der Anspruchstellung ungenügend nachgekommen und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Entsprechend sei der Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (VB I S. 24 ff.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe bei seinem letzten Auftraggeber einen unbefristeten Vertrag gehabt, welcher unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den 9. August 2024 gekündigt wurde. Die B._____ AG habe die Arbeitgeberbescheinigung nicht wahrheitstreu ausgefüllt.