3. 3.1. Den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, es habe sich beim letzten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt, daher sei der Beobachtungszeitraum für dessen Stellenbemühungen auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zu bemessen. Da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum lediglich drei Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, sei er seiner Schadenverhütungspflicht während der Zeit vor der Anspruchstellung ungenügend nachgekommen und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor.