Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 13 ff.) zu Recht ab dem 26. August 2024 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.