Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 22. Mai bis 25. August 2024 vor Anspruchstellung für neun Tage ab dem 26. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 hielt der Beschwerdegegner an dieser Einstellung fest. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.