1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 26. August 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. September 2024 Arbeitslosentaggelder ab dem 12. August 2024. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer per 8. September 2024 wieder von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab 9. September 2024 eine neue Anstellung gefunden hatte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 22. Mai bis 25. August 2024 vor Anspruchstellung für neun Tage ab dem 26. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein.