Diese Überlegungen erfolgten erst rund ein Jahr nach dem Fallabschluss. Massgeblich ist jedoch, dass der Fallabschluss prospektiv zum damaligen Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu beurteilen ist. Weder die in den späteren Berichten geäusserten Einschätzungen zur Möglichkeit einer Entfernung des Osteosynthesematerials noch die in der Folge der Materialentfernung eingetretene Beschwerdebesserung sind daher geeignet, den Zeitpunkt des Fallabschlusses infrage zu stellen. Zusammenfassend ist die Einstellung der Taggeldleistungen per 28. Februar 2022 nicht zu beanstanden und erfolgte im Einklang mit der geltenden -8-