Zwar wurde bei anhaltenden Schmerzen eine Weiterbehandlung erwogen, namentlich durch eine Zuweisung in die Schmerzklinik G._____ (VB 69). Eine Schmerztherapie als Massnahme, die nicht auf die Heilung des Gesundheitsschadens, sondern auf die blosse Symptombekämpfung gerichtet ist, steht dem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.2). Nichts anderes geht aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten E-Mail von Dr. med. I._____, Facharzt für Thoraxchirurgie, vom 6. Januar 2025 hervor (Beschwerdebeilage 5).