4.2. Der Fallabschluss (siehe E. 2) setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsunfähig oder vollständig erholt oder dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern lediglich, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6; E. 2 hiervor). Nach der Rechtsprechung ist die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustands prospektiv bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu prüfen (Urteil 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 2.2 und U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen, publ.