4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen und unter Verweis auf seine behandelnden Ärzte vor, er sei aufgrund der unfallbedingten Beschwerden im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 22. Februar 2023 immer noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe in permanenter medizinischer Behandlung gestanden (Beschwerde S. 9). Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials seien die diesbezüglichen Beschwerden schlagartig weg gewesen. Die Einschätzung von Dr. med. E._____ vom 17. Januar 2022 sei sowohl prognostisch als auch retrospektiv falsch gewesen (Beschwerde S. 10).